Der zulagenberechtigte Personenkreis gem. § 10a EStG umfasst folgende Personen, wenn sie der uneingeschränkten Steuerpflicht unterliegen:

  • alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer
  • alle rentenversicherungspflichtigen Selbständigen (z.B. Handwerker oder über die Künstlersozialkasse Versicherte)
  • Landwirte, die entsprechend dem Gesetz über die Altersversicherung der Landwirte versichert sind
  • Erziehende von eigenen Kindern (bis maximal zum dritten Lebensjahr eines jeden Kindes)
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (auch wenn deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, da eine zeitweilig eine Anrechnung von Vermögen und/oder Einkommen erfolgt)
  • Bezieher von Krankengeld
  • Empfänger von ALG II – entspr. § 3 Satz1 Nr. §a SGB VI
  • Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig als Pfleger tätig sind (z.B. bei privater Pflege von Familienangehörigen zuhause)
  • alle Wehr- oder Zivildienstleistenden
  • geringfügig Beschäftigte, wenn sie auf die eingeräumte Versicherungsfreiheit verzichten und den Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufstocken
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, aber nur wenn sie zuvor versicherungspflichtig beschäftigt waren
  • Beamte, Richter, Soldaten oder gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, weil ihnen beamtenrechtliche oder -ähnliche Versorgung gewährt wird
  • alle Amtsträger
  • die nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner aller Zulageberechtigten
  • völlig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen

Der nicht zulagefähige Personenkreis sind

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige
  • Arbeitnehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind
  • Pflichtversicherte die in berufsständischen Versorgungseinrichtungen versichert sind, wie z.B. Ärzte, Apotheker oder Tierärzte
  • geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken
  • Altersrentner, also Rentner die das gesetzliche Rentenalter bereits erreicht haben
  • Rentenbezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ohne renten-versicherungspflichtige Beschäftigung
  • Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgehen
  • Ehepartner die von der anspruchsberechtigten Person dauernd getrennt leben

Allerdings haben Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen, die nicht dauernd vom Ehepartner getrennt leben, ebenfalls Anspruch auf Zulagen.

Aber nur dann, wenn sie einen entsprechenden Riester-Vertrag haben.

Föderungsfähige Vertragsformen sind

  • Der Banksparplan – dieser wird dann vor Rentenbeginn in eine Renten-versicherung, über die dann ausgezahlt wird, umgewandelt
  • Die klassische private Rentenversicherung
  • Die fondsgebundene Rentenversicherung
  • Der Fondssparplan
  • Die Pensionskasse oder der Pensionsfonds
  • Eventuell auch die Direktversicherung

Bei einem staatlich geförderten Banksparplan, einem Fondssparplan oder einer klassischen oder fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung sind alle Kosten, z.B. Depotgebühren, Ausgabeaufschläge, Provisionen etc. festgelegt und dem Abschließenden bekannt. Somit kann der Anleger nachvollziehen, wie hoch sein tatsächlicher Sparanteil ausfällt.

Gemäß einer EU-Richtlinie führt das Alterseinkünftegesetz für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die so genannten „Unisex-Tarife” ein.

Bei einem Unisex-Tarif erhalten Frauen und Männer bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebenserwartung für die Kalkulation der Tarife bisher am Geschlecht orientiert ist und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung haben, bewirkt die Einführung von Unisex-Tarifen eine Verschlechterung der Leistungen für Männer. Für Männer bedeutet dies ab 2006 konkret, dass sie gegenüber den bis Ende 2005 üblichen Tarifen bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2006 für die gleiche Rentenleistung etwa 6,5 % mehr Beiträge aufwenden müssen.

Im Rahmen des so genannten „Eigenheimrentengesetzes” wird rückwirkend zum 1. Januar 2008 auch der Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum gefördert.

Nicht Zulageberechtigte können gegebenenfalls als Ersatz für einen Riester-Vertrag einen Vertrag über eine „Rürup-Rente” abschließen.

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