Wichtige Bestimmungen und Regelungen eines derartigen Riester-Vertrages:
- Der Anbieter muss zum Beginn des Auszahlungszeitpunktes mindestens die eingezahlte Summe garantieren
- Zum Erwerb von selbst genutztem Wohnungseigentum kann der Anleger zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus den Einlagen eines Riester-Vertrages zinslos entnehmen. Diese Entnahme muss aber, beginnend spätestens zwei Jahre nach der Entnahme, in gleich hohen Raten zurück gezahlt werden (spätestens bis zum Rentenbeginn). Eine Förderung der Rückzahlungsraten gibt es nicht. Um weiterhin in den Genuss der Förderung zu kommen, müssen zusätzliche Sparleistungen erbracht werden.
- Das Kapital, das bereits in einem Riester-Vertrag angespart wurde, bleibt bei Bezug von ALG II unangetastet.
- Das gesamte Guthaben im Riester-Vertrag ist pfändungssicher.
- Bereits angespartes Kapital kann in einen anderen Tarif beim gleichen Anbieter oder zu einem anderen Anbieter mit besseren Konditionen übertragen werden, dies ist allerdings normalerweise gebührenpflichtig. Zu beachten ist dabei aber auch, dass bei einer Änderung der Sparbetrag niedriger sein kann, als die Summe der eingezahlten Beiträge, da z.B. Provisionen abgezogen worden sind.
Diese Regelungen bringen einige Vorteile, z.B. die Unantastbarkeit bei Arbeitslosengeld II-Bezug, oder die Pfändungssicherheit.
Besonders in der heutigen Zeit, in der leicht Arbeitslosigkeit droht und die Bestimmungen von „Hartz IV” einen Eingriff in angesparte Vermögen in anderen Versicherungsformen oder Sparverträgen jedweder Art zu lassen, bietet die Riester-Rente die Sicherheit, dass fürs Alter angelegte Gelder auch dann wirklich noch verfügbar sind.
Bedingungen und Einschränkungen sind weitergehend:
- Die Auszahlung wird nur als Leibrente gewährt. Allerdings ist eine 30-prozentige Teilauszahlung zu Rentenbeginn möglich, der Rest muss als laufende Leibrente ausgezahlt werden
- Die laufenden Rentenzahlungen sowie eine eventuelle anfängliche Teilauszahlung sind voll zu versteuern, werden als Einkommen auch mit weiteren Sozialabgaben (Kranken-, Pflegeversicherung) belastet
- Zulagen und Steuererleichterungen müssen bei einer „schädlichen” Verwendung komplett zurück erstattet werden
- Auch bei Tod der anspruchsberechtigten Person vor Rentenbeginn müssen Zulagen und Steuervorteile zurück erstattet werden. Eine vollständige Übertragung des Vertragswertes inklusive der Zulagen in den Riestervertrag eines Ehepartners ist allerdings möglich.
- Auch wenn die unbeschränkte Steuerfrist des Anlegers in der Bundesrepublik Deutschland endet sind Zulagen und Steuervorteile zurück zu erstatten. Es kann aber eine Stundung bis zum Beginn der Rentenzahlung und dann eine Tilgung in Höhe von 15v% der Rente vereinbart werden
- Ein Riestervertrag kann keinesfalls verpfändet oder abgetreten werden, z.B, für die Besicherung einer Hypothek oder eines Kredites
Als so genannte „schädliche Verwendung” gelten
- Eine Kündigung des Riester-Vertrages. Allerdings ist die Übertragung des angesparten Kapitals auf einen anderen Tarif oder einen anderen Anbieter gestattet, da in diesem Fall die Riester-Förderung auf den neuen Vertrag übertragen wird.
- Der Tod eines Anspruchberechtigten vor Rentenbeginn. Der Ehepartner kann jedoch das angesparte Kapital inklusive Zulagen in einen eigenen Riester-Vertrag übernehmen, nicht jedoch Kinder oder andere nahe Verwandte
- Wenn aus dem Riester-Vertrag Geld für den Kauf von Wohneigentum, d. h. als Baufinanzierung entnommen, aber nicht entsprechend den Bestimmungen bis zum Beginn der Rentenzahlungen zurück gezahlt wird. Aber auch dann, wenn das Wohneigentum nachweislich nicht der Altersvorsorge dient
- Des weiteren muss der Versicherte der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Fällt diese dauerhaft weg, müssen die Zulagen und die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden. Aber:Bei vorübergehendem Wegfall kann eine Stundung der Rückzahlung gewährt werden. Dies ist zum Beispiel bei Umzug ins Ausland der Fall. Kehrt man also vor dem Renteneintritt wieder in die Bundesrepublik zurück, so behält man die staatliche Förderung.Andernfalls kann als Sonderregelung eine Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile mit 15 % in Höhe der Rente ab Beginn der Rentenzahlung vereinbart werden, bis die Schuld getilgt ist.
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