Die Leistungen aus einer Riester-Rente in der Auszahlungsphase unterliegen voll der Einkommensteuerpflicht, die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Durch Zahlung der so genannten Riester-Zulage wird für die Altersvorsorgebeiträge ein Zuschuss gewährt.
Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer wird auf Antrag geprüft (Günstigerprüfung), ob die Beiträge durch die Riester-Zulage zumindest von der Einkommensteuer freigestellt wurden. Wenn nicht, so werden die Beiträge als zusätzliche Sonderausgaben anerkannt und damit von der Einkommensteuer freigestellt, die Einkommensteuer wird im Gegenzug um die (gesondert zu beantragende) Zulage erhöht. In vielen Fällen (Veranlagung gemäß Grundtabelle) ist die Riester-Zulage also kein „Geschenk” des Staates, sondern dient lediglich dazu, eine doppelte Besteuerung zu verringern. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Beiträge aber immer an.
In der Einzahlungszeit fallen auf die Beiträge stets Sozialversicherungsbeiträge an. In der Auszahlungsphase findet für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung dann in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung eine Doppelverarbeitung statt. Der Beitrag in der Krankenversicherung der Rentner bemisst sich nach dem Gesamteinkommen, was bedeutet: einschließlich der Auszahlung aus der Riester-Rente. Nach § 238a SGB V werden „die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt”.
Zu den sonstigen Einnahmen gehören eben auch die Auszahlungen, entsprechend dem Auszahlungsplan, der Riester-Rente. Bei pflichtversicherten Rentnern findet hingegen keine Beitragserhebung statt.
Kritik von Kapitalanleger lautet derart, dass die in der Zertifizierung geforderte Kapitalgarantie die Rentabilität der Geldanlage wie bei Tagesgeld auf einem Tagesgeldkonto mindert. Im Allgemeinen werden Rendite und Risiko als direkt voneinander abhängig gesehen. Die Verringerung des Risikos für den Anleger zieht daher Einbußen bei der Rendite nach sich. Dem gegenüber steht die Auffassung der Bundesregierung, dass zumindest das angesparte Kapital (Eigenleistung und Zulagen) für die Altersvorsorge abgesichert sein muss.
Darüber hinaus führt die Bindung der Förderung an den dauernden Wohnsitz (die geforderte „unbeschränkte Steuerpflicht”) in der Bundesrepublik Deutschland aber auch dazu, dass diese Regelung für die jenigen Anleger nicht von Interesse ist, die planen, ihren Lebensabend im Ausland zu verbringen. Dies trifft besonders auch auf ausländische Arbeitnehmer zu.
Diese Regelung wird daher von vielen Anlegern als Beeinträchtigung ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit empfunden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hin zu weisen, dass der Staat mit der Förderung auf die Besteuerung der Anlagebeträge in der Ansparphase verzichtet (oder eben eine Zulage zahlt) und statt dessen die spätere Rente besteuert. Der Sparer, der in der Rentenzeit seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, könnte sich dadurch der Besteuerung entziehen.
Verbraucher, aber auch die Verbraucherschutzverbände, kritisieren die Einschränkung der Eigenverantwortung des Anlegers, da das angesparte Kapital nur als laufende Rente ausgezahlt werden darf, aber nicht als Einmalzahlung, die ggf. anderweitig gewinnbringender erneut angelegt werden könnte. Dies sei nicht nur eine Bevormundung des Anlegers sondern schränke auch den späteren Nutzen des Kapitals ein.
Am 10. Januar 2008 wurde in der ARD-Sendung „Monitor” darauf aufmerksam gemacht, dass vor allem für Geringverdiener, aber auch für Personen, die längere Zeiten beschäftigungslos sind, die Riester-Rente ein Verlustgeschäft sei, da es der Grundsicherung nicht zugeschlagen, sondern verrechnet wird. Somit dient der erwirtschaftete Anspruch letztendlich der Entlastung des Staates.
Von verschiedenen Seiten, unter anderem vom „Focus”, wurde die Monitor-Sendung daraufhin scharf kritisiert. Focus-Autor Özgenc wirft „Monitor” vor, den handwerklichen Grundsatz journalistischer Ausgewogenheit zu verletzen, da eine angebliche “Entlastung der Allgemeinheit durch die Verantwortung des Einzelnen” bei privaten Renten nicht zur Sprache kam.
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