Die Zertifizierungsvoraussetzungen für die Anbieter von Riester-Verträgen beinhalten folgendes:

  • Zum Beginn der Auszahlungsphase muss mindestens die Summe der eingezahlten Beträge inklusive der Zulagen gewährleistet werden
  • Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr erbracht werden
  • Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung, z.B. als Leibrente oder in Form eines Auszahlungsplanes erbracht werden, der mit einer Leibrente ab dem 65. Lebensjahr verbunden ist
  • Abschluss- und Vertriebskosten müssen seit 2008 auf mindestens fünf Jahre (vorher zehn Jahre) verteilt sein
  • Es müssen vertraglich bestimmte Informationen bereitgestellt sein, z.B. über die Verwendung der Vorsorgebeiträge,oder die Höhe der Abschlussgebühren
  • Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss vertraglich geregelt sein
  • Es müssen laufende Beitragszahlungen erfolgen

Zusätzlich sind den Anbietern vom Gesetzgeber weitreichende Informations-verpflichtungen auferlegt. Die Bekanntgabe von z.B. Verwaltungs-, Abschluss- oder Vertriebskosten oder den Stand des Altersvorsorgevermögens und die Aspekte der Kapitalanlage.

Änderungen in der Gesetzgebung

Die erste Änderung der Gesetzgebung, das so genannte „Alterseinkünftegesetz”, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, reduziert die Zertifizierungskriterien von elf auf fünf, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen sollte.

Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch strittig.

Um die Attraktivität der Riester-Rente, auch Riestern genannt,  für Vermittler zu erhöhen, wurde zudem gleichzeitig die Auszahlung der Provision auf einen Zeitraum von fünf Jahren konzentriert. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass von dem Altersvorsorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu

30 % ausgezahlt werden können und das restliche Kapital der lebenslangen Renten-zahlung dient.

Bei einer Vollauszahlung, also einer „schädlichen Verwendung”, tritt neben der Rückzahlung der Förderungen für Neuverträge die volle Ertragsbesteuerung ein. Altverträge (bis 31. Dezember 2004) sind bei Kündigung ertragssteuerfrei, wenn sie mindestens 12 Jahre Laufzeit hatten. Ferner braucht der Versicherte nicht mehr jedes Jahr erneut die Zulage zu beantragen, sofern er dem Anbieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.

 Weitere Informationen zur Rentenversicherung finden Sie hier.

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