Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen.

Ab 2008 gelten folgende Sätze:

Grundzulage für Ledige: 154 Euro/Jahr

Grundzulage für Verheiratete: 308 Euro/Jahr

Kinderzulage bis Geburtsjahr 2007: 185 Euro/Jahr

Für alle ab 1. Januar 2008 geborenen Kinder gilt nun die neue

Kinderzulage: 300 Euro/Jahr

Für Verheiratete muss die Grundzulage zu gleichen Teilen auf zwei Verträge verteilt werden.

Die Zulagen werden dem Vertrag direkt gutgeschrieben, fließen also nicht dem Sparer direkt zu.

Anspruch auf die Kinderzulage besteht für Kinder, für die im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen worden ist.

Die volle Zulage wird nur dann gewährt, wenn der Mindestbeitrag in den Riester-Vertrag eingezahlt wird. Andernfalls wird die Zulage nur anteilig ausgezahlt.

Ab 2008 ist der geförderte Eigenbeitrag auf maximal 4% vom sozialversicherungs-pflichtigen Einkommen festgelegt. Jedoch auf einen Höchstbetrag von 2.100 Euro/Jahr begrenzt.

Da der Gesetzgeber eine Eigenleistung fordert, wurde ein so genannter Sockelbetrag für den Eigenbeitrag festgelegt. Bei einer Unterschreitung des Sockelbeitrags gibt es keine Förderung.

Weiteres zum Thema Basisrente finden.

Allerdings gilt dies nicht für mittelbar förderfähige Ehepartner, hier sind reine „Zulagenverträge” möglich, sofern der unmittelbar förderfähige Ehepartner den gesetzlichen Mindestbeitrag in seinen Vertrag einzahlt.

Der Sockelbetrag beträgt seit 2005 je Arbeitnehmer 60 Euro/Jahr. Unabhängig von der Zahl der Kinder.

Der Sonderausgabenabzug

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen gewährt der Staat, gem. Abschnitt 11 EStG, eine Altersvorsorgezulage oder einen steuermindernden Sonderausgabenabzug gem. § 10a, §§ 79 ff EStG. Dazu führt das Finanzamt eine so genannte Günstigerprüfung von Amts wegen durch.

Der Anspruch auf die Zulagen wird mit einer eventuellen Steuerersparnis, die sich aus den Sonderausgaben ergibt, verrechnet. Damit gibt es also keine doppelte Förderung durch die Zulagen und eine Steuerersparnis, sondern eine Zulagenförderung.

Ansonsten wäre auch die volle Besteuerung der späteren Rentenauszahlungen verfassungsrechtlich nicht haltbar.

Vor allem wenn also aufgrund mehrerer Kinder der Zulagenanspruch hoch ist, gibt es letztlich keinen steuerlichen Effekt.

Die als Sonderausgaben abzusetzenden Altersvorsorgebeträge, also die Eigenbeiträge plus die Zulagen, sind ab 2008 auf 2.100 Euro/Jahr beschränkt.

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