Wie in den vergangenen Jahren nimmt der deutsche Staat zum Jahreswechsel Änderungen in allen Bereichen des staatlichen Systems vor. So bleibt zum Jahreswechsel in das Jahr 2012 die Riester Rente von einigen Veränderungen ebenfalls nicht verschont. Die Veränderungen werden vor allem diejenigen betreffen, die bisher noch keine Beiträge in die Riester Rente zur persönlichen Altersvorsorge einzahlen.

Auszahlung ab dem 62. Lebensjahr

Ab dem Jahr 2012 soll die Riester Rente erst ab dem 62. Lebensjahr ausbezahlt werden. Bisher konnten sich die Sparer ihre Summe zum vollendeten 62. Lebensjahr auszahlen lassen. Nur wer noch bis zum Jahresende einen Riester-Vertrag abschließt hat auf die Auszahlung im 60. Lebensjahr einen Anspruch.

Der Wegfall der Riester-Zulagen

Wer sich im Jahr 2012 für die Riester Rente entscheidet, muss zudem auf die speziellen Möglichkeiten der staatlichen Förderung durch Riester-Zulagen verzichten. Die äußern sich durch den Verzicht von Kinderzulagen und eventuell anderer, steuerlicher Vorteile. Steuerliche Vorteile können dann nur noch im Rahmen der Abgeltungssteuer geltend gemacht werden.

Der Mindestzinssatz wird gesenkt

Der bis zum Ende des Jahres 2011 geltende Mindestzinssatz in Höhe von 2,25 Prozent wird auf 1,75 Prozent gesenkt. Dieser Zinssatz gilt im neuen Jahr sowie bei Verträgen, die vor dem Jahr 2012 abgeschlossen wurden, für die komplette Vertragslaufzeit. Des Weiteren weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darauf hin, dass zum neuen Jahr mindestens 60 Euro in den Vertrag einbezahlt werden müssen. Dieses Regelung gilt für alle Riester-Sparen, die eine Berechtigung auf Zulagen haben. Dadurch stellt das Ministerium sicher, dass bei einem Übergang mittelbaren in unmittelbare Zahlungsberechtigte der erforderliche Mindestbeitrag einbezahlt wird. Die Ehepartner, die bisher nicht förderberechtigt waren, mussten keinen Beitrag bezahlen, wenn es der förderberechtigte Ehegatte oder die Ehegattin tat. Diese Regelung wurde getroffen, weil unter anderem Ehefrauen nach der Geburt eines Kindes keine Statusänderung an ihren Anbieter meldeten. Diese Änderung hätte sich jedoch auf die Zulagenberechtigung ausgewirkt.